1. Die Gewerkschaft ver.di wird in ihrer Vereinigungs- bzw. Koalitionsfreiheit verletzt, wenn mit einer rechtswidrigen Ausnahmebewilligung von Sonntagsarbeit an die Betreibergesellschaft eines Logistikzentrums die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an den Sonntagsschutz unterschritten werden.
2. Indem Sonn- und Feiertagsarbeit gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbZG nur bewilligt werden kann, wenn besondere Verhältnisse dies zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens erfordern, werden auch die Anforderungen gesteuert, die an das gebotene Bemühen des betroffenen Unternehmens zur Vermeidung der Sonntagsarbeit zu stellen sind.
3. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung vom Verbot der Sonntagsarbeit liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn der Unternehmer im eigenen Umsatzinteresse Kundenwünsche nach spontaner Belieferung von Weihnachtsgeschenken durch die Zusage kürzester Lieferfristen noch befördert, ohne versucht zu haben, Belastungsspitzen ohne Arbeit an Adventssonntagen aufzufangen.
Art. 4, 9, 12, 140 GG.
Art. 139 WRV.
§§ 9, 13 ArbZG.
OVG NRW, Beschl. v 18.12.2015 – 4 B 1463/15 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-03-24 |
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