Eine Lehrerin, die in einer nordrhein-westfälischen Schule unterrichtet und dabei ein Kopftuch nach muslimischem Religionsbrauch trägt, verstößt gegen das Verbot religiöser Bekundung in der Schule (§ 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW). Dass sie ausschließlich muslimische Schüler unterrichtet und diese freiwillig teilnehmen, führt zu keiner anderen Bewertung. Vielmehr gewinnt die religiöse Neutralität gerade dort Bedeutung, wo ihre Verletzung als religiöse Parteinahme gewertet werden kann.
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