Personalratsmitglieder erhalten für ihre personalvertretungsrechtliche Tätigkeit über eine Aufwandsentschädigung hinaus eigentlich keine eigene Vergütung. Sie können nicht einmal für alle ihre aufgabenbezogenen Ausgaben eine Erstattung durch ihren Dienstherrn erzwingen. Trotz dieser Ehrenamtlichkeit ihrer Aufgabenwahrnehmung stellt sich die Frage, ob nicht umgekehrt die Personalratsmitglieder sogar für ihre finanziell wirksamen Entscheidungen erforderlichenfalls selbst Schadensersatz leisten müssen, wobei eine derartige Haftung auch von einem Verschulden abhängig sein könnte.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.08.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-07-26 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: