1. Im Wege einstweiliger Verfügung kann ein Antrag auf Ausschluss eines Personalratsmitgliedes nicht zulässig gestellt werden. In Betracht kommt als statthafter Antrag allenfalls ein Antrag, die weitere Amtsführung zu untersagen.
2. Eine grobe Pflichtverletzung liegt nur dann vor, wenn diese das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße Amtsführung zerstört oder zumindest stark erschüttert (hier verneint für den Fall einer umstrittenen Einladung zu einer Personalversammlung).
§§ 28 Abs. 1, 52 Abs. 2 Satz 3, 33 Abs. 3 Satz 1 PersVG Brandenburg.
VG Potsdam, Beschluss vom 14. November 2003 – 21 L 434/03.PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.09.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-09-01 |
Seiten 337 - 338
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