§ 16 Abs. 4 Satz 1, § 22 Abs. 1, § 91 Abs. 2 PersVG Bln.
§ 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG.
1. Sämtliche durch die Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen, die im Kern um die Frage kreisen, wann ein eingetragener Verein die Anforderungen an eine Gewerkschaft oder einen Berufsverband im personalvertretungsrechtlichen Sinne erfüllt, besitzen keine grundsätzliche Bedeutung, so dass die Beschwerde unzulässig ist.
2. Bei der Frage nach der Kostentragungspflicht der Dienststelle handelt es sich um keinen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, so dass dieser auch nicht Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde sein kann.
(Redaktionelle Leitsätze aus den Entscheidungsgründen)
BVerwG, Beschl. v. 21.6.2023 – 5 PB 8.22 –
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-10-24 |
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