Wurde der Personalrat in einer Angelegenheit, die nur die Soldaten betrifft, nicht gemeinsam durch den nicht der Gruppe der Soldaten angehörenden Vorsitzenden und ein der Gruppe der Soldaten angehörendes Vorstandsmitglied, sondern allein durch Letzteres vertreten, so kann der Fehler in der Vertretung dadurch geheilt werden, dass der Vorsitzende seine Erklärung als Vertreter des Personalrats nachholt.
§§ 20, 23 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 SBG.
§ 32 Abs. 3, § 38 Abs. 2 BPersVG.
BVerwG, Beschl. v. 9. Dezember 2008 – 1 WDS-VR 15.08 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.08.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-07-24 |
Seiten 316 - 317
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