Herabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit
1. 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG BB weist im Hinblick auf die Beteiligung des Personalrats bei der Herabsetzung der Arbeitszeit wegen beschrnkter Dienstfhigkeit eine Regelungslcke auf, die nicht dem Plan des Gesetzgebers entspricht und im Wege der Analogie zu schlieen ist.
2. Das Beteiligungskonzept des brandenburgischen Personalvertretungsgesetzes sieht eine Beteiligung des Personalrats sowohl bei den gegenber der Weiterverwendung des Beamten mit reduzierter Arbeitszeit vorrangigen als auch den nachrangigen Manahmen des Dienstherrn vor, auerdem auch bei der von der Zustimmung des Beamten abhngigen nicht amtsangemessenen Weiterverwendung. In dieses Konzept fgt es sich nicht ein, wenn der Personalrat ausschlielich in der Fallkonstellation nicht zu beteiligen wre, in der die Arbeitszeit des beschrnkt dienstfhigen Beamten gem 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG ohne dessen Zustimmung herab gesetzt werden kann, weil er amtsangemessen weiterverwendet wird.
3. Die planwidrige Regelungslcke ist durch analoge Anwendung des 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG BB auf diejenigen Flle zu schlieen, in denen die Arbeitszeit begrenzt dienstfhiger Beamter unter Beibehaltung ihrer amtsangemessenen Verwendung gem 27 BeamtStG herabgesetzt wird.
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