1. § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG BB weist im Hinblick auf die Beteiligung des Personalrats bei der Herabsetzung der Arbeitszeit wegen beschränkter Dienstfähigkeit eine Regelungslücke auf, die nicht dem Plan des Gesetzgebers entspricht und im Wege der Analogie zu schließen ist.
2. Das „Beteiligungskonzept“ des brandenburgischen Personalvertretungsgesetzes sieht eine Beteiligung des Personalrats sowohl bei den gegenüber der Weiterverwendung des Beamten mit reduzierter Arbeitszeit vorrangigen als auch den nachrangigen Maßnahmen des Dienstherrn vor, außerdem auch bei der von der Zustimmung des Beamten abhängigen nicht amtsangemessenen Weiterverwendung. In dieses Konzept fügt es sich nicht ein, wenn der Personalrat ausschließlich in der Fallkonstellation nicht zu beteiligen wäre, in der die Arbeitszeit des beschränkt dienstfähigen Beamten gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG ohne dessen Zustimmung herab gesetzt werden kann, weil er amtsangemessen weiterverwendet wird.
3. Die planwidrige Regelungslücke ist durch analoge Anwendung des § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG BB auf diejenigen Fälle zu schließen, in denen die Arbeitszeit begrenzt dienstfähiger Beamter unter Beibehaltung ihrer amtsangemessenen Verwendung gemäß § 27 BeamtStG herabgesetzt wird.
(Leits. d. Red. aus den Gründen)
§ 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG.
§§ 67, 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG BB.
BVerwG, Beschl. v. 27.3.2018 – 5 P 4.17 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.10.18 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-10-24 |
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