§ 53 Abs. 1a Satz 1 Nr. 4, § 53 Abs. 1b Nr. 5 BBG.
1. Der Tatbestand des § 53 Abs. 1a BBG einhält eine gebundene Entscheidung.
2. Im Falle von § 53 Abs. 1a Satz Nr. 4 BBG besteht ein beschränkt gerichtlich überprüfbarer Gestaltungsspielraum des Dienstherrn. Den Dienstherrn trifft aber die Pflicht, Tatsachen plausibel und nachvollziehbar darzulegen und ggf. zu beweisen, die im Einzelfall das Vorliegen eines das Hinausschieben hindernden Ausnahmefalls begründen. (Redaktionelle Leitsätze aus den Entscheidungsgründen)
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.12.2023 – 1 B 1320/23
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