Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG.
§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 5, § 22 Abs. 3, § 26 Abs. 2 BBG.
§ 18 Abs. 1 Satz 1 BBesG.
§ 6, § 7, § 21 BLV.
§ 123 VwGO.
1. Verlangt ein Anforderungsprofil, das von den Bewerbern IT-Fachkenntnisse fordert, den Abschluss eines Hochschulstudiums in näher bezeichneten Studienbereichen, so muss diese Eingrenzung des Bewerberfelds von der plausiblen Annahme getragen sein, dass nach der allgemeinen Verkehrsanschauung aufgrund der thematischen Bezeichnung dieser Studienbereiche erwartet werden kann, dass deren Absolventen die geforderten Fachkenntnisse vermittelt worden sind. Ob das Studium eines Bewerbers schon länger zurückliegt und ob die Fachkenntnisse nachweislich (noch) vorhanden sind, ist im Rahmen dieser ersten Vorauswahl innerhalb eines gestuften Auswahlverfahrens unerheblich.
2. Zu derselben plausiblen Annahme kann der Dienstherr aufgrund seiner Erfahrungen mit Absolventen dieser Studienbereiche im Rahmen ihres bisherigen Einsatzes auf Dienstposten gelangen, weil und wenn dieser Einsatz ohne entsprechende Fachkenntnisse nicht erfolgreich zu bewältigen wäre.
BVerwG, Beschl. v. 23.3.2021 – 2 VR 5/20 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2021.09.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-08-25 |
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