1. Bei einer vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage eines Soldaten vor Gericht bildet die Dienstgradherabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.
2. Die gerichtliche Höchstmaßnahme (Aberkennung des Ruhegehalts) darf bei einem früheren Berufssoldaten der Dienstgradgruppe der Unteroffiziere mit Portepee mit dem Dienstgrad eines Feldwebels nicht allein deshalb verhängt werden, weil eine weitere Herabsetzung des Dienstgrades aufgrund der Sperr- Regelung des § 62 Abs. 1 Satz 3 WDO nicht zulässig ist (Änderung der Rspr. des Senats).
3. Zur Bemessung der gerichtlichen Disziplinarmaßnahme bei einem bereits u. a. wegen Betruges mehrfach vorbestraften früheren Berufssoldaten, der erneut wegen vierfacher außerdienstlicher Betrugshandlungen sowie zweimal wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage vor Gericht rechtskräftig verurteilt worden ist.
4. Zu den Voraussetzungen einer verlängerten Gewährung eines Unterhaltsbeitrages
§ 38 Abs. 1, § 58 Abs. 2, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 2, § 65 Abs. 1 und 2 WDO.
BVerwG, Urt. v. 4. März 2009 – 2 WD 10.08 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.11.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-10-30 |
Seiten 435 - 438
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