Die gesetzliche Krankenversicherung ist in erster Linie eine Versicherung der Arbeitnehmer. Der Gesetzgeber hat diese von jeher als schutzbedürftig angesehen. Allerdings war er auch der Meinung, dass dies nur bis zu einem bestimmten Einkommen gilt. Höherverdienende Arbeitnehmer werden deshalb von der Versicherungspflicht ausgenommen. Diese Personen können aber freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sein oder sich privatversichern. Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG), das im Wesentlichen am 1. 4. 2007 in Kraft getreten hat, sind die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit aber verschärft worden.
Die Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung zieht auch die Versicherungsfreiheit in der sozialen Pflegeversicherung nach sich. Die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird hiervon aber nicht betroffen.
Rechtsgrundlage für die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung ist § 6 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V). Dort heißt es in Absatz 1, dass Arbeiter und Angestellte versicherungsfrei sind, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE) die jeweils maßgebende JAE-Grenze übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt.
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