Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder eines Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit „ohne Minderung des Arbeitsentgelts“ freizustellen, „wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist“. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf das BetrVG; sie dürften aber entsprechend auch für die im wesentlichen sachgleiche Regelung der Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder (vgl. § 46 BPersVG) anwendbar sein, wobei natürlich die speziellen Verpflichtungen der Öffentlichen Verwaltung der Allgemeinheit gegenüber mitzubewerten sind.
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