§ 6, § 7, § 12, § 75 Abs. 3 Nr. 1, § 85 Abs. 1 Nr. 6a BPersVG.
§ 3, § 57 Abs. 1, § 58 Abs. 1 BGSG (Fassung 1994).
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BPolZV.
1. Fordert eine Bundespolizeidirektion eine ihr zugeordnete Bundespolizeiinspektion kurzfristig zur Gestellung von Beamten zwecks Unterstützung einer anderen Inspektion bei der Wahrnehmung bundespolizeilicher Aufgaben auf und verfügt der Leiter der betroffenen Inspektion hieraufhin eine Indienstsetzung von Beamten unter Abänderung des mitbestimmten Dienstplans, so sind für die Prüfung, ob Gegenstand der Maßnahme ein die Beteiligungsrechte des Personalrats ausschließender Einsatz im Sinn des § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG ist, die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.
2. Das demokratische Prinzip verlangt nicht, dass der polizeiliche Vorbefehl bzw. Einsatzbefehl für Großveranstaltungen von vornherein mitbestimmungsfrei bleibt, es bedingt aber die Notwendigkeit von Sicherungen für die zeitgerechte Ermöglichung einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Amtsaufgaben, wie sie sich einfachgesetzlich u. a. in § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG finden (im Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 24.5.1995 – 2 BvF 1/92 = PersV 1995, 553 und BVerwG, Beschl. v. 4. 2.1999 – 6 B 131/98 = PersV 1999, 414 Ls.).
3. Die allgemeine Verpflichtung aller Dienststellen, die Beteiligungsrechte ihrer Personalvertretung zu wahren, setzt das Bestehen von Beteiligungsrechten voraus.
4. Wenngleich die verantwortlichen Stellen der Bundespolizei gehalten sind, mögliche Einsatzanlässe vorausschauend und im Interesse der Beschäftigten so früh wie möglich zu planen, muss die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben im Focus der Planung stehen.
OVG Saarland, Beschl. v. 20.3.2019 – 4 A 173/18 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-03-24 |
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