1. In einer nach § 49 Abs. 1 S. 1 SBG personalratsfähigen Dienststelle haben die in dieser Dienststelle in den Personalrat gewählten Soldaten die Befugnisse einer Vertrauensperson nach § 23 SBG, soweit es um eine Angelegenheit geht, die – wie die Zulassung zu einem Laufbahnwechsel – nur Soldaten betrifft.
2. Durch die in § 52 Abs. 1 S. 1 SBG erfolgte Befugniszuweisung an die Soldatenvertreter im Personalrat wird deren Status als integrierter Teil des Personalrates nicht geändert; sie sind kein eigenständiges Vertretungsorgan im Sinne des § 1 Abs. 2 SBG.
3. Die in § 20 SBG normierte Verpflichtung zur rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung, die ausschließlich den nächsten Disziplinarvorgesetzten als anhörende Stelle trifft, erfordert die Mitteilung sämtlicher Informationen, die nach den Umständen des Einzelfalles im Hinblick auf die Aufgaben und Befugnisse der Soldatenvertreter im Personalrat innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs für eine sachgerechte Beurteilung der beteiligungspflichtigen Maßnahme und des ihr zugrunde liegenden Sachverhalts objektiv von Bedeutung sind; für die Bestimmung des Umfangs des Informationsanspruches ist ein objektiv vertretbarer Standpunkt der Soldatenvertreter maßgeblich; der Unterrichtungsanspruch bezieht sich jedoch nicht auf datenschutzrechtlich geschützte personenbezogene Daten Dritter.
4. Die Nachholung einer Anhörung der Soldatenvertreter im Personalrat ist rechtlich möglich, solange die zuständige Stelle bei der Entscheidung über den beantragten Laufbahnwechsel ihr Ermessen noch ausüben und dabei das Ergebnis einer nachgeholten ordnungsgemäßen Anhörung noch in diese Entscheidung einbeziehen kann.
§§ 18, 20, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, § 49 Abs. 1, § 52 Abs. 1 SBG.
§§ 5, 32 Abs. 3, § 38 Abs. 2 BPersVG.
BVerwG, Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 20. Juni 2005 – BVerwG 1 WB 60.04 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.10.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-10-01 |
Seiten 388 - 394
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