Bei dem Wechsel eines Beschäftigten von einer gemeinsamen Einrichtung im Sinne von § 44b SGB II zu einer anderen hat der Personalrat der Agentur für Arbeit im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens hinsichtlich der Zuversetzung des Beschäftigten von der anderen Agentur für Arbeit und der Zuweisung von Tätigkeiten bei der neuen gemeinsamen Einrichtung an den Beschäftigten keinen Anspruch auf Unterrichtung über die bei den anderen Dienststellen durchgeführten Beteiligungsverfahren und über das bei der gemein samen Einrichtung durchgeführte Auswahl- und Stellenbesetzungsverfahren.
§§ 68 Abs. 2, 69 Abs. 2, 77 Abs. 2 BPersVG.
§ 44b SGB II.
OVG NRW, Beschl. v. 7.11.2013 – 20 A 218/13.PVB –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2014.04.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-03-21 |
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