Ein auf der Grundlage von § 87 Abs. 1 LPVG NRW gebildeter besonderer Personalrat für die im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte hat jedenfalls zur Wahrnehmung seiner allgemeinen Aufgaben nach § 64 LPVG NRW einen – auch mittels einer einstweiligen Verfügung durchsetzbaren – Anspruch darauf, dass er möglichst frühzeitig Informationen darüber erhält, ob und gegebenenfalls ab wann eine Schule geschlossen wird.
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