Ein auf der Grundlage von § 87 Abs. 1 LPVG NRW gebildeter besonderer Personalrat für die im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte hat jedenfalls zur Wahrnehmung seiner allgemeinen Aufgaben nach § 64 LPVG NRW einen – auch mittels einer einstweiligen Verfügung durchsetzbaren – Anspruch darauf, dass er möglichst frühzeitig Informationen darüber erhält, ob und gegebenenfalls ab wann eine Schule geschlossen wird.
§§ 64, 65 Abs. 1 Satz 1, 87 Abs. 1 LPVG NRW.
OVG NRW, Beschl. v. 1.7.2014 – 20 B 490/14.PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2015.01.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-01-06 |
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