Ein für die Lehrkräfte an Grundschulen gebildeter besonderer Personal rat hat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben einen – auch mittels einer einstweiligen Verfügung durchsetzbaren – Anspruch darauf, dass er jeweils fortgeschrieben zu Beginn eines Schuljahres eine schulbezogene Stellenübersicht mit Namen, Fächern und Stundenzahl der von ihm vertretenen Lehrkräfte erhält.
§ 65 Abs. 1 und 3 LPVG NRW.
OVG NRW, Beschl. v. 1. 7. 2014 – 20 B 400/14.PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2014.12.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-11-24 |
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