1. Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, den Vorsitzenden der Personalräte Einsicht in die die Beschäftigten der Dienststelle betreffenden Bruttolohn- und Brutto gehaltslisten zu gewähren und ihnen dauerhaft in Kopie Ist-/ Soll-Stellenpläne über alle Beschäftigten und quartalsweise aktualisiert zu überlassen.
2. Die Stellenpläne haben die nachfolgenden Angaben zu enthalten: Name, Vorname; Voraussichtlicher baldiger Austritt (aufgrund z. B. Befristung, Ruhestand); Teilzeitbeschäftigung/Altersteilzeit; bevorstehende/ andauernde Elternzeit; Eingruppierung unter Angabe der Kostenstelle.
§§ 69 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2, § 68 Abs. 1 LPersVG.
VG Mainz, Beschl. v. 6.12.2016 – 5 K 613/16.MZ –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.05.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-04-24 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: