§ 19 Abs. 3, § 20 Abs. 1 SBG.
§ 22a WBO.
§ 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG.
§ 3 Abs. 1 SG.
§ 1 Abs. 1 SoldGG.
§ 1 Abs. 1 BGleiG.
Art. 33 Abs. 2 GG.
1. Der Unterrichtungsanspruch der Vertrauensperson gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten besteht auch für die allgemeinen Aufgaben nach § 19 Abs. 3 SBG. Der Anspruch ist aufgabengebunden und in seiner Reichweite durch das Erforderlichkeitsprinzip begrenzt.
2. Das Fehlen eines Beteiligungstatbestandes schließt einen auf die allgemeine Aufgabennorm, insbesondere die Überwachungsaufgabe, gestützten Unterrichtungsanspruch der Vertrauensperson nicht aus.
3. Ein zur Wahrnehmung einer allgemeinen Aufgabe geltend gemachter Unterrichtungsanspruch ist grundsätzlich unabhängig von der Darlegung eines besonderen Anlasses.
BVerwG, Beschl. v. 18.12.2019 – 1 WRB 7.18 –
mit Anmerkung von Dr. Andreas Gronimus, abgedruckt in diesem Heft ab S. 304.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.08.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-07-27 |
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