Die mehrjährige kalendermäßige Befristung der Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit durch eine der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegende Abrede stellt eine unangemessene Benachteiligung zu Lasten des Arbeitnehmers dar, wenn die Arbeitszeiterhöhung jeweils gleichzeitig ohne Ankündigungsfrist (§ 15 Abs. 2 TzBfG analog) zweckbefristet wird.
§§ 307 Abs. 1 Satz 1, 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB.
§§ 14 I Satz 2 Nr. 3, 15 Abs. 2, 17 Satz 1 TzBfG.
LAG Düsseldorf, Urt. v. 28.09.2006 – 11 Sa 828/06 –
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