Die dem Gericht zur Prüfung gestellte Frage, ob die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung i. S. v. § 44b, § 6b SGB II befugt ist, in Umsetzung der arbeitsschutzrechtlichen Mindestanforderungen über die Ausstattung von Arbeitsplätzen zur Bearbeitung von E-Akten mit Monitoren einer bestimmten Größe zu entscheiden, hat keine grundsätzliche Bedeutung, so dass die darauf gerichtete Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg hat.
(Redaktioneller Leitsatz aus den Entscheidungsgründen)
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