1. Ein Mitbestimmungs- und Initiativrecht des Personalrats im Hinblick auf die Aufstellung eines Sozialplans scheitert nicht daran, dass der Dienststellenleiter den Einwand fehlender Haushaltsmittel erhebt.
2. Um die Etathoheit des Parlaments zu wahren und die haushaltsrechtliche Vorgabe einzuhalten, dass der Personalrat die Dienststelle nicht zu Ausgaben verpflichten darf, für die der Haushalt keine Mittel bereitstellt, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der im Zeitpunkt des Abschlusses der Dienstvereinbarung zur Regelung eines Sozialplans geltende Haushaltsplan einen entsprechenden Haushaltsansatz enthält. Fehlt dieser, können und müssen der Personalrat und der Dienststellenleiter die kostenwirksamen Regelungen des Sozialplans unter den Vorbehalt stellen, dass der Haushaltsplan, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sozialplans gelten wird, die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt.
§ 79 Abs. 3 bis 6, § 81 Abs. 2 Nr. 9, § 83 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 85 Abs. 3
Satz 4, § 88 Abs. 2 SächsPersVG.
§ 1 Satz 1, § 2 Satz 2, § 3 Abs. 1, § 4 Satz 1, § 11 Abs. 1, § 51 SäHO.
Art. 3 Abs. 3, Art. 93 Abs. 1 und 2 Verf SN.
§§ 111, 112 BetrVG.
BVerwG, Beschl. v. 26.9.2017 – 5 P 1.16 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.05.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-04-23 |
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