1. Sobald sich der Leiter der Dienststelle erstmalig für die Berücksichtigung förderlicher Zeiten der beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L entscheidet, entsteht ein auf Aufstellung von Grundsätzen zur Stufenzuordnung nach § 66 Abs. 1 Nr. 5 NPersVG gerichtetes Initiativrecht des Personalrats.
2. Lediglich dann, wenn der Dienststellenleiter sich von vornherein gegen die Berücksichtigung weiterer beruflicher Tätigkeiten im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L entscheidet, kann er vom Personalrat auch nicht im Wege des Initiativrechts zur Aufstellung derartiger Grundsätze gezwungen werden.
3. Die Einschränkung der Mitbestimmung bei Ermessensentscheidungen nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 NPersVG betrifft nicht die Aufstellung der Grundsätze, sondern die Stufenzuordnung im Einzelfall.
OVG Niedersachsen, Beschl. v. 12.1.2022 – 18 LP 1/21 –
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