Mit der Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) aus dem Jahre 2002, durch die im Bund obligatorisch ein Auswahlverfahren dem Aufstieg vorgeschaltet wurde und als deren Ausfluss die Inhalte der wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgänge durch die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung in Abstimmung mit den Bundesressorts in einem neuen Rahmenplan an die aktuellen Entwicklungen angepasst wurden, brachte der Bundesgesetzgeber klar zum Ausdruck, dass dem Wechsel in eine nächsthöhere Laufbahn grundsätzlich eine vorgegebene, unterschiedlich ausgeformte, weitergehende Ausbildung vorgeschaltet sein soll. Dies gilt in ausgeprägter Form für die Laufbahn des gehobenen Dienstes und nunmehr verstärkt auch für den Aufstieg in den höheren Dienst. Zwingend ist auf jeden Fall ein vorgeschaltetes Auswahlverfahren, in dem die Eignung der Kandidaten überprüft wird.
Im Gegensatz hierzu steht die in letzter Zeit verstärkt zu beobachtende Diskussion zum geplanten neuen Dienstrecht. So enthält der Entwurf zum Strukturreformgesetz u. a. eine „Laufbahnrechtliche Experimentierklausel“, die die Möglichkeit eröffnet, abweichende Regelungen von den laufbahnrechtlichen Vorgaben zu treffen. Im Klartext kann dies bedeuten, dass irgendwann einmal ein „Aufstieg“, der wie in den meisten Fällen bisher eine klare Vorauswahl und weitgehend definierte Inhalte für die Einführungszeit vorsieht, sich überlebt hat.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.03.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-03-01 |
Seiten 92 - 96
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