1. Freiwillig über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende Beteiligungsrechte für Personalvertretungen führen nicht zu deren Durchsetzbarkeit im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Insoweit fehlt es selbst der betroffenen Personalvertretung an einer Antragsbefugnis.
2. Die insoweit bestehende gesetzlich Lücke kann nur durch den Gesetzgeber geschlossen werden.
VG Potsdam, Beschl. v. 9. 10. 2012 – VG 20 L 633/12.PVB –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-03-26 |
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