1. Eine Umgehung der Mitbestimmung durch einen Beschluss der Landesregierung kann nur dann angenommen werden, wenn die Landesregierung eine Angelegenheit allein in der Absicht an sich zieht, ein sonst erforderliches Mitbestimmungsverfahren zu vermeiden.
2. Die Kabinettsvorlage eines Ministeriums unterliegt nicht als eine der Maßnahme gleichstehende Vorbereitungshandlung der Mitbestimmung.
§§ 70, 73, 75 MVPersV.
BVerwG, Beschl. v. 8. Oktober 2008 – 6 PB 21.08 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.08.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-07-24 |
Seiten 304 - 305
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