Kein globaler Online-Zugriff des Personalrats auf Personaldaten
1. Durch eine Dienstvereinbarung kann im Geltungsbereich des HPVG nicht geregelt werden, auf welche Weise der Personalrat zur Erfüllung seiner Aufgaben von der Dienststellenleitung zu unterrichten ist.
2. Die Informationsrechte des Personalrats nach § 62 Abs. 2 S. 1, 2 HPVG (§ 68 Abs. 2 S. 1, 2 BPersVG) begründen keinen Anspruch darauf, auf die von der Dienststelle gespeicherten Dateien einen Online-Zugriff zu erhalten.
§§ 77 Abs. 1 Nr. 9 u. 17, 62, 113 Abs. 1, 2 S 1 HPVG.
§ 68 Abs. 2 BPersVG.
VG Frankfurt a. M., Beschl.v. 31. Mai 2010 – 23 K 500/10.F.PV –
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