Auch ein auf Bezirksebene angesiedelter örtlicher Personalrat für Lehrkräfte hat keinen Anspruch darauf, dass ihm anlässlich einer konkreten Mitbestimmungsvorlage die privaten Telefonnummern und die privaten E-Mail-Adressen der von ihm vertretenen Lehrkräfte von der Dienststelle mitgeteilt werden.
§ 65 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW.
§ 2 Abs. 3 DSG NRW.
Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.4.2017 – 20 A 628/16.PVL–
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.08.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-07-26 |
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