1. Die durch § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II angeordnete Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) an nicht voll freigestellte Mitglieder des Personalrats einer Agentur für Arbeit bedarf nicht dessen Zustimmung nach § 47 Abs. 2 BPersVG.
2. § 47 Abs. 2 BPersVG findet auf die gesetzlich angeordnete Zuweisung von Tätigkeiten weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.
3. Als Folge der gesetzlichen Tätigkeitszuweisung erlischt die Mitgliedschaft im Personalrat der Agentur für Arbeit gemäß § 29 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 BPersVG. Nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft sind die (ehemaligen) Personalratsmitglieder nicht mehr berechtigt, an den Sitzungen des Personalrats teilzunehmen und für diesen Aufgaben nach dem BPersVG wahrzunehmen.
§§ 47 Abs. 2, 29 Abs. 1 BPersVG.
§ 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II.
VG Arnsberg, Beschl. v. 24. 5. 2012 – 21 K 1021/11.PVB – (rechtskräftig)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.12.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-11-26 |
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