Keine Anwendbarkeit des Bundesgleichstellungsgesetzes bei dienstlicher Beurteilung
Mit § 9 Abs. 1 Satz 1 BGleiG soll sichergestellt werden, dass sich die Anforderungsprofile bei den im Gesetz bezeichneten Personalentscheidungen ausschließlich an den Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes orientieren. Die dienstliche Beurteilung orientiert sich hingegen in erster Linie an den Anforderungen des Statusamtes, das dem zu beurteilenden Beamten übertragen ist.
§ 9 BgleiG.
BVerwG, Beschl. v. 10. Mai 2006 – BVerwG 2 B 2.06 –
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