Keine aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen Kündigung
§ 171 Abs. 3 SGB IX.
§§ 171 Abs. 4, 88 Abs. 3 und 4 SGB IX a. F.
Für ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmer besteht kein Rechtsschutzinteresse, weil eine vorläufige Entscheidung dem Arbeitnehmer keine Vorteile im Kündigungsschutzprozess vermittelt.
Hessischer VGH, Beschl. v. 7.11.2018 – 10 B 1900/18 –
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