Die Aufnahme einer Tätigkeit als Musiklehrer an einer kommunalen Musikschule stellt keine Einstellung im personalvertretungsrechtlichen Sinn dar, wenn sie auf der Grundlage eines Honorarvertrags erfolgt, der eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter vorsieht, und wenn der Musiklehrer im alltäglichen Arbeitsablauf bei der tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung nicht dem Direktionsrecht des Dienststellenleiters unterliegt.
§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW.
OVG NRW, Beschluss vom 1. 12. 2005 – 1 A 5002/04.PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.04.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-04-01 |
Seiten 141 - 144
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