Keine Erweiterung der Beteiligungsrechte der Personalvertretungen durch Dienstvereinbarung
§ 62, § 63 Abs. 1, § 80 Abs. 1 BPersVG.
1. Das Bundespersonalvertretungsgesetz regelt die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen abschließend. Diese können auch durch Dienstvereinbarung nicht erweitert werden.
2. In einer Dienstvereinbarung kann nicht ein im Gesetz nicht vorgesehenes Mitbestimmungsrecht für personelle Einzelangelegenheiten vereinbart werden. Dies gilt auch dann, wenn die Dienstvereinbarung ihrerseits auf einem einschlägigen Mitbestimmungstatbestand beruht.
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