Ein seiner Wertigkeit nach zwei Statusämtern zugeordneter Dienstposten (sog. gebündelter Dienstposten) ist für einen Beamten im niedrigeren der beiden Statusämter kein höherbewerteter Dienstposten (Bestätigung des Beschlusses vom 23. Juni 2005 – BVerwG 2 B 106.04 – Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 4). Bei der Wahrnehmung eines gebündelten Dienstpostens durch einen solchen Beamten ist deshalb kein Raum für eine Feststellung, ob sich der Beamte im Sinne des § 11 BLV in einer Erprobungszeit auf einem höherbewerteten Dienstposten bewährt hat.
§§ 11, 12 Abs. 2 BLV
BVerwG, Urt. v. 25. Januar 2007 – 2 A 2.06 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-01-01 |
Seiten 29 - 31
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