Keine Freistellungen über Staffel hinaus, OVG NRW, Beschluss vom 28. 5. 2003 – 1 B 646/03 –
Sind die Freistellungen für Personalratsmitglieder, welche § 42 Abs. 3 LPVG NRW vorsieht, in einer Dienststelle ausgeschöpft, so kann eine pauschale Reduzierung der Arbeitsbelastung eines nicht freigestellten Personalratsmitglieds, welche faktisch einer – weiteren – (Teil-)Freistellung gleichkäme, grundsätz lich nicht im Wege der Dienstbefreiung nach § 42 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW Erfolg versprechend verlangt werden. Vielmehr muss in diesem Zusammenhang ein ggf. notwendiger Belastungsausgleich regelmäßig innerhalb des Gremiums Personalrat gefunden werden.
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