Sind die Freistellungen für Personalratsmitglieder, welche § 42 Abs. 3 LPVG NRW vorsieht, in einer Dienststelle ausgeschöpft, so kann eine pauschale Reduzierung der Arbeitsbelastung eines nicht freigestellten Personalratsmitglieds, welche faktisch einer – weiteren – (Teil-)Freistellung gleichkäme, grundsätz lich nicht im Wege der Dienstbefreiung nach § 42 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW Erfolg versprechend verlangt werden. Vielmehr muss in diesem Zusammenhang ein ggf. notwendiger Belastungsausgleich regelmäßig innerhalb des Gremiums Personalrat gefunden werden.
§ 42 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 LPVG NRW.
OVG NRW, Beschluss vom 28. 5. 2003 – 1 B 646/03 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.01.16 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-01-01 |
Seiten 66 - 69
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