1. Ein Arbeitgeber, der ein Arbeitsverhältnis krankheitsbedingt gekündigt hat, hat gegenüber dem Gekündigten hinsichtlich etwaiger Versorgungsnachteile nicht die gesteigerten Hinweis- und Aufklärungspflichten, wie sie bei einem von ihm veranlaßten Aufhebungsvertrag bestünden.
2. Im Regelfall genügt ein solcher Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes seinen Hinweispflichten, wenn er dem gekündigten Arbeitnehmer die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für diesen Fall zur Verfügung gestellten Druckschriften zur Verfügung aushändigt und sie auf Nachfrage erläutert (vgl. § 21 Abs. 2 Buchst. f VBL-Satzung).
§ 1 Auskunft BetrAVG.
§ 242 Fürsorgepflicht BGB.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. September 2003 – 3 AZR 658/02 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.10.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-10-01 |
Seiten 394 - 396
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