1. Die Allgemeinen Nutzungsbestimmungen für die Informationstechnik der Bundesagentur in gemeinsamen Einrichtungen (ANB) sind integraler Bestandteil aller von der Bundesagentur zentral verwalteten IT-Verfahren im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II.
2. Mit Blick darauf besteht in diesem Zusammenhang kein eigener Entscheidungsspielraum des Dienststellenleiters der gemeinsamen Einrichtung, in der die zentralen Verfahren der Informationstechnik eingesetzt werden, mit der Folge, dass insoweit auch kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats besteht.
3. Auch Punkt 8 der ANB, nach dem die Nutzung der Einrichtungen und Verfahren der Informations- und Kommunikationstechnik der Bundesagentur einschließlich des Internets nur zu dienstlichen Zwecken zugelassen und eine private Nutzung grundsätzlich untersagt ist, unterfällt dem von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II erfassten Bereich der von der Bundesagentur zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik.
§ 50 Abs. 3 SGB II.
§ 75 Abs. 3 Nr. 15, 17 BPersVG.
OVG NRW, Beschl. v. 1.9.2015 – 20 A 2311/13.PVB –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.03.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-02-23 |
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