1. Die Niedrigerbewertung oder Höherbewertung eines Dienstpostens gehört nicht zu den Maßnahmen personeller Art, die nach § 63 PersVG Bbg der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen.
2. Die Dienstpostenbewertung verändert das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen nicht, weil sie einer Außenwirkung entbehrt und damit keine Maßnahme i.S. der §§ 61, 63 PersVG Bbg. ist. Die Bewertung ist zudem völlig objektiviert, d. h. nicht personen-, sondern funktionsbezogen.
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