Die Zuordnung neu einzustellender Tarifbeschäftigter zu den Stufen innerhalb der Entgelttabelle nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) unterliegt nicht der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung; es handelt sich weder um eine Maßnahme der Eingruppierung i. S. d. § 65 Abs. 2 Nr. 2 NPersVG noch kann zur Begründung der Mitbestimmungspflichtigkeit ein anderer Katalogtatbestand oder die sog. Generalklausel des § 64 Abs. 1 NPersVG herangezogen werden.
§ 64 Abs. 1, § 64 Abs. 3, § 65 Abs. 2 Nr. 2 PersVG Nds.
VG Braunschweig, Beschl. v. 22. Mai 2007 – 10 A 1/07 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.02.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-01-30 |
Seiten 60 - 62
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