Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG ist keine Maßnahme im Sinne § 69 Abs. 1 BPersVG und würde auch ansonsten angesichts der Regelungen in § 81 BPersVG nicht nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG („Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen“) der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 14. 10. 2002 – 6 P 4.00 –, PersR 2003, 113 = PersV 2003, 186).
Dass nach der Rechtsprechung des BAG, Beschlüsse vom 8. 6. 2004 – 1 ABR 13/03 –, BAGE 111, 36, und – 1 ABR 4/03 –, BAGE 111, 48) dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG zusteht, gibt für die Auslegung des Mitbestimmungstatbestands aus § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG nichts her.
§§ 75 Abs. 3 Nr. 11, 81 BPersVG.
§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
§ 5 Abs. 1 ArbSchG.
OVG NRW, Beschl. v. 25. 8. 2011 – 16 A 1361/10.PVB –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.05.07 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2012 |
| Veröffentlicht: | 2012-04-25 |
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