1. Für ein Verlangen auf Widerruf ehrverletzender Äußerungen in einem Beschluss eines Personalrats ist nur der Personalrat selbst passiv legitimiert, nicht hingegen die einzelnen Personalratsmitglieder.
2. Der Einwand bei einem Personalausleseverfahren, „einem Bewerber fehle soziale Kompetenz“, ist ein Werteurteil, das gerechtfertigt geltend gemacht werden kann, jedenfalls aber keine ehrverletzende Äußerung darstellt.
3. Die Aufgabenstellung der Personalvertretung, für eine Behandlung der Beschäftigten nach Recht und Billigkeit und entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG Sorge zu tragen, deckt die Beurteilung sozialer Kompetenz als Bestandteil der Mitbestimmung.
(Leits. d. Red.)
Art. 5, 33 Abs. 2 GG.
§§ 65 Abs. 1 Nr. 5, 68 Abs. 2, 9 NPersVG.
VG Hannover, Urt. v. 26. August 2008 – 13 A 7949/06 – (n. rkr.)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-01-30 |
Seiten 62 - 65
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