Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit bestimmt, wie die Beteiligung durchzuführen ist und wie die allgemeinen Aufgaben im Sinne der jeweiligen Bestimmung der Personalvertretungsgesetze wahrzunehmen sind. Deshalb spricht jedenfalls ganz Überwiegendes dafür, dass das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit „im behördlichen Disziplinarverfahren“ keine Geltung beansprucht. (Leits. d. Redaktion)
§ 10 SächsPersVG.
25 Abs. 2 SächsDG.
BVerwG, Beschl. v. 25.5.2016 – 5 PB 22.15 –
(verwirft die Rbeschw. gegen SächsOVG, Beschluss v. 14.11.2014
(– PL 9 B 68/14 – = PersV 2015, 348)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.11.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-10-25 |
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