Zur Frage, ob und in welchem Umfang eine Kleiderordnung, die für alle Beschäftigten einer Medizinischen Einrichtung einer Universität (heute: eines Universitätsklinikums), die einen unmittelbaren Patientenkontakt haben, verbindliche Vorgaben über das Tragen von Schutz- und Bereichskleidung aufstellt, mitbestimmungspflichtige Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten i.S.d. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW enthält.
Die neuere Rechtsprechung des BVerwG zur Reichweite von § 104 Satz 13 BPersVG hat keinen Einfluss auf den Anwendungsbereich (die tatbestandliche Begrenzung) von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW.
Der Ausschluss der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW bei diensttechnischen Regelungen hat zur Folge, dass auch andere Mitbestimmungstatbestände (hier: Mitbestimmung bei der Verhütung von Gesundheitsschädigungen i. S.v. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW) nicht greifen.
§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 9 LPVG NRW.
OVG NRW, Beschluss vom 12. 3. 2003 – 1 A 5764/00.PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.05.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-05-01 |
Seiten 175 - 179
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