Zur Frage, ob und in welchem Umfang eine Kleiderordnung, die für alle Beschäftigten einer Medizinischen Einrichtung einer Universität (heute: eines Universitätsklinikums), die einen unmittelbaren Patientenkontakt haben, verbindliche Vorgaben über das Tragen von Schutz- und Bereichskleidung aufstellt, mitbestimmungspflichtige Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten i.S.d. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW enthält.
Die neuere Rechtsprechung des BVerwG zur Reichweite von § 104 Satz 13 BPersVG hat keinen Einfluss auf den Anwendungsbereich (die tatbestandliche Begrenzung) von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW.
Der Ausschluss der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW bei diensttechnischen Regelungen hat zur Folge, dass auch andere Mitbestimmungstatbestände (hier: Mitbestimmung bei der Verhütung von Gesundheitsschädigungen i. S.v. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW) nicht greifen.
§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 9 LPVG NRW.
OVG NRW, Beschluss vom 12. 3. 2003 – 1 A 5764/00.PVL –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.05.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2004 |
| Veröffentlicht: | 2004-05-01 |
Seiten 175 - 179
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
