Der unterschiedliche Rechtsstatus der Beschäftigten im öffentlichen Dienst, das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Beamten und der privatrechtliche Arbeitnehmerstatus der Angestellten und Arbeiter, übt einen entscheidenden Einfluss auf die kollektive Interessenvertretung in diesem Sektor aus: Nach herrschender Rechtslehre und Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfügen Beamte nur über eine eingeschränkte Koalitionsfreiheit. Damit können sie zwar Interessenverbände gründen bzw. diesen beitreten. Sie haben jedoch – im Gegensatz zu allen anderen Arbeitnehmern – kein Kollektivverhandlungs- und Streikrecht nach Art. 9 III Grundgesetz (GG). Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sind nach Auffassung des BVerfG Werte mit Verfassungsrang, zu deren Schutz die Koalitionsfreiheit eingeschränkt werden kann, um ein kontinuierliches Verwaltungshandeln und die Funktionsfähigkeit des Staates zu garantieren. Die Rechtsverhältnisse der Beamten werden ausschließlich durch Gesetz geregelt. Für Beamte besteht somit ein allgemeines statusgruppenspezifisches, jedoch kein besonderes funktionsbezogenes Streikverbot. Ihnen ist kollektiv das Streikrecht verwehrt. Dem gegenüber besitzen die Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes im Prinzip dieselben Kollektivverhandlungsrechte nach dem Tarifvertragsgesetz (TVG) wie im privatwirtschaftlichen Sektor und verfügen über ein Streikrecht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.10.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-10-01 |
Seiten 364 - 376
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