Ein unterlegener Bewerber um eine Stelle kann die Rechtswidrigkeit der eigenen dienstlichen Beurteilung im Rahmen des Bewerbungsverfahrensanspruchs geltend machen.
Der Bewerbungsverfahrensanspruch muss auch dann als verletzt angesehen werden, wenn die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der ausgewählten Konkurrenten offensichtlich rechtswidrig sind (hier: Plausibilität der Gesamtnotenbildung)
Art. 33 Abs. 2 GG.
Nds. Beurteilungsrichtlinie über die dienstlichen Beurteilungen der Beschäftigten im unmittelbaren Landesdienst (BRL).
VG Braunschweig, B.v. 16. 2. 2009 – 7 B 256/08 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2010.07.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-06-25 |
Seiten 263 - 266
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