1. Nimmt eine Klägerin beim Arbeitsgericht die Klage zurück und stimmt die beklagte Partei ausdrücklich oder konkludent zu, steht einer drei Jahre später erfolgten erneuten Klageerhebung weder der Einwand der Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO noch eine evtl. „Prozessverwirkung“ entgegen.
2. Korrigiert ein öffentlicher Arbeitgeber seine bisherige Eingruppierung zugunsten der Arbeitnehmerin und führt er den für die neue Vergütungsgruppe vorgesehenen Bewährungsaufstieg durch, kann einer Jahre später erfolgenden korrigierenden Rückgruppierung durch den Arbeitgeber das Verbot widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB entgegenstehen.
3. Eine einmal formgerecht nach § 70 BAT-O erfolgte Geltendmachung laufender Ansprüche verliert ihre fristwahrende Wirkung nicht durch den bloßen Zeitablauf.
4. Auch im Bereich des öffentlichen Dienstes ist der Arbeitgeber als Schuldner des Vergütungsanspruchs nach allgemeinen Grundsätzen verpflichtet, ein fehlendes Verschulden am Verzugseintritt nach § 286 Abs. 4 BGB darzulegen und erforderlichen falls zu beweisen.
5. Unter welchen Bedingungen einer während des laufenden Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst bei gleichbleibender Tätigkeit abgeschlossenen „Änderungsvereinbarung“ mit der Angabe einer Vergütungsgruppe eigenständige konstitutive Bedeutung zukommen kann, musste der Senat nicht entscheiden.
§§ 22, 23, 70 BAT-O.
Anl. 1a VergGr. Vb Fallgr. 1b, VergGr. IVb Fallgr. 1b
BAT-O.
§ 242 BGB.
§ 261 Abs. 3, § 269 ZPO.
BAG, Urt. v. 20. April 2011 – 4 AZR 368/09 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-02-22 |
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