Eine sog. korrigierende Rückgruppierung kann wegen eines Verstoßes gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) auch dann i. S. v. § 242 BGB treuwidrig sein, wenn eine vorangegangene erneute Überprüfung der Eingruppierung – bei unveränderter Tätigkeit – zu einer Höhergruppierung geführt hatte.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Die Berufung des Arbeitgebers auf die Fehlerhaftigkeit der bisherigen Eingruppierung eines Arbeitnehmers kann gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen.
2. Solche Umstände sind insbesondere gegeben, wenn der Arbeitgeber eine – routinemäßige oder anlassbezogene – Überprüfung der bisherigen Eingruppierung vornimmt. Eine solche gewährleistet ein erhöhtes Maß an Richtigkeitsgewähr und begründet regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitnehmers.
3. Für die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens kommt es nicht darauf an, ob der erneute Eingruppierungsvorgang zu einer Herab- oder einer Höhergruppierung geführt hat. Das Vertrauen des Arbeitnehmers ist nach einer Herabgruppierung nicht größer oder anders zu beurteilen als nach einer Höhergruppierung.
4. Für die Annahme einer Treuwidrigkeit in der Erscheinungsform des „venire contra factum proprium“ ist – anders als bei dem Unterfall der Verwirkung – in erster Linie das bisherige (aktive) Verhalten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Korrektur der Eingruppierung, nicht hingegen die Dauer des nicht erschütterten Vertrauens maßgebend.
§ 242 BGB.
BAG, Urt. v. 13.12.2017 – 4 AZR 576/16 –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.06.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2018 |
| Veröffentlicht: | 2018-03-28 |
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