Grundsätzlich ist in einem gerichtlichen Verfahren aus Anlass der Durchsetzung, Klärung oder Wahrnehmung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts geboten und hat die Dienststelle die entstandenen Kosten des Rechtsanwalts zu tragen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren aus haltlosen Gründen oder mutwillig in Gang gesetzt worden ist (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 9. 3. 1992, PersV 1992, 429). Von Haltlosigkeit ist auszugehen, wenn die Rechtsverfolgung von vornherein offensichtlich aussichtslos war. Das kann - von dem Ausnahmefall einer objektiv willkürlichen oder schlecht hin unvertretbaren Entscheidung der Vorinstanz abgesehen – nicht angenommen werden, wenn der Personalrat mit seiner Rechtsauffassung im erstinstanzlichen Verfahren obsiegt hat.
§ 45 Abs. 1 SächsPersVG
SächsOVG, Beschl. v. 1. 4. 2009 – PL 9 A 78/08 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2010.06.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-05-26 |
Seiten 237 - 238
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