1. In einem verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren, das der Durchsetzung, Klärung oder Wahrung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte dient, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich geboten und hat daher gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG ebenso grundsätzlich die Dienststelle die entstehenden Rechtsanwaltskosten zu tragen, es sei denn, das Beschlussverfahren werde mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt (im Anschluss an BVerwG, B. v. 9. 3. 1992 – BVerwG 6 P 11.90 – BVerwGE 90, 83/84).
2. Mangels prozessualer Gleichwertigkeit der Möglichkeit einer „Inzidentklärung” der personalvertretungsrechlichen Befugnisse und Rechte des Personalrats in einem anhängig gemachten individualrechtlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren stellt es kein mutwilliges Vorgehen des Personalrats dar, wenn er ein verwaltungsgerichtliches Beschlussverfahren in Gang setzt, ohne den Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten.
§§ 44 Abs. 1, 69 Abs. 1, 75 Abs. 1 Nr. 3, 77 Abs. 2 PersVG.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. 10. 2003 – 21 TK 3432/02 –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.04.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2004 |
| Veröffentlicht: | 2004-04-01 |
Seiten 146 - 149
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