Die Schwerbehindertenvertretung einer Polizeiinspektion benötigt zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben regelmäßig kein Mobiltelefon mit Internetzugang, wenn ein Festnetztelefon und ein PC mit Internetzugang vorhanden sind. Das gilt auch für Vertrauenspersonen, die zur Hälfte ihrer Arbeitszeit im Außendienst tätig sind.
§ 96 Abs. 8 SGB IX.
§ 35 PersVG MV.
§ 2a ArbGG.
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 24.10.2017
– 5 TaBV 9/17 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.06.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-03-28 |
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